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   AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13   

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AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13 (https://dejure.org/2014,31460)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 24.02.2014 - 99 C 191/13 (https://dejure.org/2014,31460)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 99 C 191/13 (https://dejure.org/2014,31460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de

    HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form von restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten verurteilt

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Halle (Saale) urteilt gegen HUK-COBURG auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.1.2014 - 99 C 191/13 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Die diesbezügliche Abtretungserklärung hat den Wortlaut: "Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit für alle Forderungen von Fa. ... aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten gegen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von Fa. ... ab." Der Wortlaut dieser Abtretungserklärung wird im Gegensatz zum Wortlaut der vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Gutachterkosten verwendeten Abtretungserklärung: "Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachten kosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab." den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht.

    Selbst wenn am 19.12.2009 eine Abtretungserklärung seitens des Geschädigten K. mit dem Wortlaut der für die Geschädigten K. (Bd. I, Bl. 76 der Akte) und M. (Bd. I, Bl, 96 der Akte): "Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab," abgegeben worden sein sollte, wird dies den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht.

    Von der Gesamtsumme der im Schadensersatzanspruch enthaltenen selbstständigen Einzelforderungen, deren Ersatz Gegenstandes abgetretenen Schadenersatzanspruches ist, und die jeweils die Rechnung des Sachverständigen betragsmäßig übersteigen, kann aber nicht nur ein summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris).

    Zudem haben es auch der BGH im Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10 und das Landgericht Halle im Urteil vom 06.11.2013, Az. 2 S 98/13 für unbedenklich angesehen, dass sich die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen hat, obwohl sie vorprozessual schon einen Teil der Forderung bezahlt hatte.

    Die vom Kläger hier vorgelegten neuen Abtretungserklärungen vom 21.11.2013/23.11.2013 des T. K. (Bd. II, Bl. 194 der Akte) und vom 21.11.2013/25.11.2013 des H. M. (Bd. II, BL 195 der Akte) werden den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) gerecht.

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az, 4 U 49/05, zitiert nach juris).

    Danach kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten - und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat - auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen, sofern keine Anhaltspunkte des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.; LG Halle, Az. 2 S 289/11, Urteil vom 09.03.2012 sowie LG Halle, Az. 2 S 15/12, Urteil vom 13.04.2012 unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Naumburg).

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmens

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, "... weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde", sind mit der Abtretungserklärung vom 21.12.2009 vom Geschädigten K. "... zur Sicherheit für alle Forderungen von Fa. ... aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen..." ebenfalls nur "... Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten gegen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von Fa. ..." abgetreten worden.

    Nachdem in der Entscheidung des BGH vom 1109.2012 (VI ZR 296/11, zitiert nach juris), die Wirksamkeit der dort streitgegenständliche Abtretung bejaht wurde, "... weil nach dem Wortlaut der Abtretung vom 28.08.2008 nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach den konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde", ist dem Kläger durch die Geschädigten mit den vorgelegten neuen Abtretungserklärungen jeweils deren Schadensersatzanspruch "auf Erstattung der Restforderung aus der Erstellung eines Sachverständigengutachtens" in jeweils genau bezeichneter Höhe abgetreten worden.

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Wenn der Geschädigte - wie hier - ein einfacheres Fahrzeug anmietet, widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, zitiert nach juris m. w. N.).

    Gemäß Urteil des BGH vom 05.03.2013 (Az. VI ZR 245/11 zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 25 m. w. N.) steht die Zuerkennung eines Zusatzentgeltes für Winterreifen im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung.

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Allerdings kann der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz von Mietwagenkosten nur in dem Umfang verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2009, 58).

    Unterlässt der Geschädigte aber eine diesbezügliche Nachfrage, so geht es nicht um die Frage der Schadensminderung, sondern um die der Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom14.10.2008, Az.: VI ZR 308/07, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 m.w.N., zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 25 , BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.; VI ZR 293/08, BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11 zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 10).

    Soweit sich danach am Erkenntniswert des Schwacke-Mietpreisspiegels insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung Zweifel ergeben, als auch gegen die Erhebungen des Fraunhofer Instituts Einwendungen bzw. Vorbehalte bestehen (vgl. hierzu im Einzelnen Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 4 U 294/09, zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 43 ff.), bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zitiert nach juris).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 m.w.N., zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 25 , BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.; VI ZR 293/08, BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11 zitiert nach juris, dort Rd.-Nr. 10).

    Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif - abweichen." (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, zitiert nach juris m. w. N.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Halle/Saale, 24.02.2014 - 99 C 191/13
    Prüfungsmaßstab ist daher, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören, also Kosten darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbehebung ansehen durfte (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

  • LG Halle, 09.03.2012 - 2 S 289/11
  • LG Halle, 13.04.2012 - 2 S 15/12
  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

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